Wettbewerbsverbot
Während der Tätigkeit für ein Unternehmen besteht oft ein Wettbewerbsverbot gleichzeitig für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Dies kann sich bereits aus dem Gesetz ergeben oder aber kann vertraglich vereinbart werden. Zusätzlich kann auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart werden. Zu achten ist darauf ob dieses rechtswirksam ist. Es muss zum Beispiel eine zeitliche Beschränkung (zwei Jahre) geben.
Verschwiegenheitspflicht
Die Networker aber auch das Unternehmen sind während der Vertragslaufzeit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieses gilt regelmäßig auch noch nach Vertragsbeendigung. Zu diesen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehören auch die Namen und Anschriften von Kunden, die der Networker geworben hat. Die Geheimhaltungspflicht ist aber nach Vertragsende nicht mehr so streng, da der Networker in seiner neuen Erwerbstätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt werden darf. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass ein Networker sofern kein Wettbewerbsverbot vorliegt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Tätigkeit grundsätzlich frei ist.
Partnervertrag
Der Partnervertrag ist die vertragliche Beziehung zwischen dem MLM-Unternehmen und dem Networker. Hierin sind die Einzelheiten der Vertragsbeziehung, wie etwa Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot und Ähnliches geregelt.