Verschwiegenheitspflicht
Die Networker aber auch das Unternehmen sind während der Vertragslaufzeit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieses gilt regelmäßig auch noch nach Vertragsbeendigung. Zu diesen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehören auch die Namen und Anschriften von Kunden, die der Networker geworben hat. Die Geheimhaltungspflicht ist aber nach Vertragsende nicht mehr so streng, da der Networker in seiner neuen Erwerbstätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt werden darf. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass ein Networker sofern kein Wettbewerbsverbot vorliegt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Tätigkeit grundsätzlich frei ist.
Vertragsstrafe
In Partnerverträgen ist oft geregelt, dass der Partner Vertragsstrafen zu zahlen hat, wenn er gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. So etwa wenn er für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. Diese Reglungen sind oftmals unwirksam, etwa da die Regelung zu unbestimmt ist oder unangemessen hohe Strafen verlangt werden.
Rücknahmepflicht
Für das Unternehmen besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oft eine Rücknahmepflicht von Unterlagen, Waren, etc. Es kommt insoweit darauf an, was für ein Vertragsverhältnis zwischen Parteien bestand. Einschlägige Vorschriften sind §§ 675, 667 BGB und § 86a HGB.
Konkurrenzverbot
Dem Networker ist es regelmäßig während seiner Vertragslaufzeit verboten Wettbewerbshandlungen für andere zu entfalten. Für den Handelsvertreter ergibt sich diese Verpflichtung aus der Interessenwahrnehmungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 HS. 2 HGB.
Ausgleichsanspruch
Beim Ausgleichanspruch handelt es sich um einen Anspruch des Networkers nach Vertragsbeendigung. Für den Handelsvertreter wird der Anspruch in § 89 b HGB geregelt. Neben dem eigentlichen konkreten Geschäft, für welches der Networker Provisionen erhält, kommt es häufig vor, dass bei Kunden darüber hinaus ein besondere Beziehung zum Unternehmen aufgebaut wird, welche bei Vertragsbeendigung allein dem Unternehmen zu Gute kommt. Hierfür soll der Networker einen Ausgleichanspruch erhalten.