Rechtswirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
In vielen Beraterverträgen sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Dieses ist grds. in Deutschland auch zulässig, vgl. § 90 a HGB. Allerdings ist diese Norm nicht unumstritten. Teilweise wird vertreten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Art 81 Abs. 1 EG-Vertrag verstößt und daher generell unzulässig ist. In Österreich ist ein solches Verbot daher generell unwirksam, § 25 VertrG ergibt. Es handelt sich um eine weitrechende Einschränkung für den Berater in seiner Berufsfreiheit. Daher ist in Deutschland ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur unter strengen Bedingungen wirksam. Es ist formbedürftig, inhaltlich beschränkt und mit einer Entschädigungspflicht verbunden (Karenzentschädigung). Zeitlich darf es sich höchstens auf
Wettbewerbsverbot
Während der Tätigkeit für ein Unternehmen besteht oft ein Wettbewerbsverbot gleichzeitig für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Dies kann sich bereits aus dem Gesetz ergeben oder aber kann vertraglich vereinbart werden. Zusätzlich kann auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart werden. Zu achten ist darauf ob dieses rechtswirksam ist. Es muss zum Beispiel eine zeitliche Beschränkung (zwei Jahre) geben.
Verschwiegenheitspflicht
Die Networker aber auch das Unternehmen sind während der Vertragslaufzeit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dieses gilt regelmäßig auch noch nach Vertragsbeendigung. Zu diesen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehören auch die Namen und Anschriften von Kunden, die der Networker geworben hat. Die Geheimhaltungspflicht ist aber nach Vertragsende nicht mehr so streng, da der Networker in seiner neuen Erwerbstätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt werden darf. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass ein Networker sofern kein Wettbewerbsverbot vorliegt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Tätigkeit grundsätzlich frei ist.
Vertragsstrafe
In Partnerverträgen ist oft geregelt, dass der Partner Vertragsstrafen zu zahlen hat, wenn er gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt. So etwa wenn er für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. Diese Reglungen sind oftmals unwirksam, etwa da die Regelung zu unbestimmt ist oder unangemessen hohe Strafen verlangt werden.
Rücknahmepflicht
Für das Unternehmen besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oft eine Rücknahmepflicht von Unterlagen, Waren, etc. Es kommt insoweit darauf an, was für ein Vertragsverhältnis zwischen Parteien bestand. Einschlägige Vorschriften sind §§ 675, 667 BGB und § 86a HGB.
Pyramidensystem
Bei einem Pyramidensystem, welches rechtlich unzulässig ist, schließt das Unternehmen nur die ersten Verträge. Die Partner sind verpflichtet Waren zu kaufen und an weitere von Ihnen rekrutierte Partner weiterzuverkaufen. Regelmäßig müssen die Partner zu Beginn weit mehr Produkte kaufen als sie selber benötigen. Die Motivation der Partner liegt in der Aussicht von weiter gewonnen Partnern eine neue Vertriebsstufe zu erreichen und hiervon zu profitieren. Der Unterschied zum zulässigen MLM Vertrieb liegt im Zweck des jeweiligen Systems. Beim MLM System steht der Verkauf der Ware an erster Stelle.
Partnervertrag
Der Partnervertrag ist die vertragliche Beziehung zwischen dem MLM-Unternehmen und dem Networker. Hierin sind die Einzelheiten der Vertragsbeziehung, wie etwa Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot und Ähnliches geregelt.