LR unterliegt ehemaligem Orgaleiter bei der Durchsetzung einer Vertragsstrafe
Mit Urteil vom 12.01.2011 hat das Landgericht Münster, Az.: 04 O 308/10 für Recht erkannt, dass der LR Health & Beauty Systems GmbH kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € gegen einen ehemaligen Orgaleiter zusteht. Hintergrund der Klage war, dass ein ehemaliger Orgaleiter angeblich abwerbend tätig geworden und später zu der Konkurrenzfirma Network World Alliance GmbH (NWA) gewechselt war. LR meinte daher, dass Ihr aufgrund eines vertraglich vereinbarten Abwerbe-Verbotes eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zustehe. Dies sah das Gericht anders. Das Gericht musste sich hierbei noch nicht einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob tatsächlich
Rechtswirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
In vielen Beraterverträgen sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Dieses ist grds. in Deutschland auch zulässig, vgl. § 90 a HGB. Allerdings ist diese Norm nicht unumstritten. Teilweise wird vertreten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Art 81 Abs. 1 EG-Vertrag verstößt und daher generell unzulässig ist. In Österreich ist ein solches Verbot daher generell unwirksam, § 25 VertrG ergibt. Es handelt sich um eine weitrechende Einschränkung für den Berater in seiner Berufsfreiheit. Daher ist in Deutschland ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur unter strengen Bedingungen wirksam. Es ist formbedürftig, inhaltlich beschränkt und mit einer Entschädigungspflicht verbunden (Karenzentschädigung). Zeitlich darf es sich höchstens auf
Rücknahmepflicht
Für das Unternehmen besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oft eine Rücknahmepflicht von Unterlagen, Waren, etc. Es kommt insoweit darauf an, was für ein Vertragsverhältnis zwischen Parteien bestand. Einschlägige Vorschriften sind §§ 675, 667 BGB und § 86a HGB.
Kündigung
Ordentliche Kündigung Der Networker ist jederzeit berechtigt sein Vertragsverhältnis ordentlich kündigen. Er muss allerdings die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten. Für Handelsvertreter gibt es die Vorschrift des § 89 HGB, welche insgesamt für Networker entsprechend angewandt wird. Gemäß § 89 Abs. 1 HGB die Kündigungsfrist im ersten Jahr der Vertragsdauer einen Monat, im zweiten Jahr zwei Monate und im dritten bis fünften Jahr drei Monate zum Schluss eines Kalendermonats. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Um den Zugang beweisen
Konkurrenzverbot
Dem Networker ist es regelmäßig während seiner Vertragslaufzeit verboten Wettbewerbshandlungen für andere zu entfalten. Für den Handelsvertreter ergibt sich diese Verpflichtung aus der Interessenwahrnehmungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 HS. 2 HGB.
Handelsvertreter
Handelsvertreter ist gemäß § 84 Abs. 1 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig für einen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt. Für Österreich gilt § 1 HVertrG entsprechendes.