Kundenadressen sind Geschäftsgeheimnisse
Die unbefugte Verschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch einen ausgeschiedenen Mitarbeiter bei Rückgriff auf Datensammlung von Kunden stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, so OLG Köln, Urteil 05.02.2010, Az.: 6 U 136/09. Was war passiert: In den Räumen eines Unternehmens, deren Geschäftsführer früher bei dem klagenden Unternehmen angestellt war, wurde bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung unter anderem eine elektronisch gespeicherte Sammlung von Serienbriefen des klagenden Unternehmens beschlagnahmt. Die mehrere hundert Adressen umfassende Datensammlung bezieht sich auf Personen und Einrichtungen, die von dem klagenden Unternehmen zumindest einen Werbebrief erhalten haben. Ein so wertvolles Konvolut von Anschriften potentieller Kunden wird kein Betriebsinhaber gegenüber seinen Mitbewerbern oder
Landgericht Hamburg erlässt gegen LR einstweilige Verfügung wegen Verwendung unzulässiger Partneranträge und Abo-Kundenbestellscheine
Die Network World Alliance, vertreten durch die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen, hat gegen die LR Health & Beauty Systems GmbH eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 327 O 620/10, erwirkt. Durch die Verfügung wird es LR verboten, nicht weiter die in der Verfügung angegriffenen Partneranträge und/oder Abo-Kundenbestellscheine zu verwenden. So warb LR aktuell in verschiedenen Partneranträgen mit einer Schnellstarterprämie, in welchen der Eindruck entstand, man bekomme automatisch eine tolle Prämie, wenn man jetzt Partner wird. Erst nach Lesen des “Kleingedruckten” erfuhr man, dass man eine Prämie nur dann erhalte, wenn man 2.000 PW Gesamtumsatz
LG Hamburg bestätigt einstweilige Verfügung gegen LR
Wie bereits berichtet hat wurde durch einen Mitbewerber vertreten durch die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen eine am 12.05.2010 einstweilige Verfügung gegen LR Health & Beauty Systems GmbH wegen unzulässiger Werbeaussagen erwirkt. Das Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 327 O 243/10 hatte im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, es LR verboten das Lebensmittel Probiotica 12 mit Aussagen wie „bekämpfen Sie nun Infektionen und unterdrücken Allergien wie Heuschnupfen und Asthma“ oder „Schulmediziner geben schon Jahrzehnten probiotischer Präparate zur Vorsorge und Behandlung vieler Krankheiten“ zu bewerben. Diese und 10 weitere Aussagen befinden sich auf der
Wie reagiere ich auf Abmahnungen meines eigenen MLM-Unternehmens?
Es kommt nicht selten vor, dass MLM-Unternehmen ihre eigenen Networker abmahnen. Meistens werden solche Abmahnungen mit einem Verstoß gegen den Vertrag begründet, wie etwa die konkurrierende Tätigkeit für ein anderes Unternehmen oder der Verkauf von Waren über ebay (entgegen den ausgegebenen Richtlinien) oder Ähnliches. Im Anhang an die Abmahnung findet sich meistens eine Unterlassungserklärung, welche der Networker unterschreiben soll. Reaktionsmöglichkeiten 1. Die Abmahnung wegwerfen bzw. nichts tun Hiervon ist in aller Regel dringend abzuraten. Es besteht ein hohes Risiko, dass das Unternehmen seine Ansprüche wird gerichtlich durchsetzen. Aufgrund der hohen Streitwerte in Abmahnverfahren, ist für den Abgemahnten hiermit ein hohes
Rechtswirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
In vielen Beraterverträgen sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Dieses ist grds. in Deutschland auch zulässig, vgl. § 90 a HGB. Allerdings ist diese Norm nicht unumstritten. Teilweise wird vertreten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Art 81 Abs. 1 EG-Vertrag verstößt und daher generell unzulässig ist. In Österreich ist ein solches Verbot daher generell unwirksam, § 25 VertrG ergibt. Es handelt sich um eine weitrechende Einschränkung für den Berater in seiner Berufsfreiheit. Daher ist in Deutschland ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur unter strengen Bedingungen wirksam. Es ist formbedürftig, inhaltlich beschränkt und mit einer Entschädigungspflicht verbunden (Karenzentschädigung). Zeitlich darf es sich höchstens auf
MLM-Recht
Auf dieser Seite finden Sie Aktuelles und Wissenswertes aus dem Bereich des MLM-Recht. Was ist überhaupt MLM-Recht? Das Multi-Level Marketing System (kurz MLM) kommt aus den USA. Teilweise wird auch von Network-Marketing gesprochen. Die Begriffe werden synonym verwandt. MLM ist eine stetig im Wachstum begriffene Vertriebsform. Weltweit werden über diesen Vertriebsweg Umsätze in Höhe von über 100 Milliarden erwirtschaftet. MLM zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Stufenmäßig gegliederte Organisation Produktbindung Einsatz von Laien Erfolgsbezogene Vergütung Anwerbung weiterer Partner Abzugrenzen ist das MLM vom Pyramidensystem oder auch Schneeballsystem. Dieses System ist grds. sittenwidrig und unzulässig. Eine spezielle gesetzliche Regelung für das