Konkurrenzverbot
Dem Networker ist es regelmäßig während seiner Vertragslaufzeit verboten Wettbewerbshandlungen für andere zu entfalten.
Für den Handelsvertreter ergibt sich diese Verpflichtung aus der Interessenwahrnehmungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 HS. 2 HGB.