Mrz 26

Das MLM-Geschäft wird zu einem großen Anteil über den Onlineverkauf abgewickelt. Immer wieder ist hierbei zu beobachten, dass Verkäufer von Online-Shops sich zur Anpreisung ihrer Produkte fremder Fotos oder Videos bedienen. In der Regel bestehen an diesen Werken aber Urheberrechte, die verletzt werden. Sollten Sie daher Produktfotos oder Videos benutzen wollen, kann nur dringend angeraten werden, sich die von den Nutzungsinhabern, etwa den Herstellern der Produkte, die Genehmigung hierfür zu holen. Dies sollte in jedem Falle schriftlich geschehen, da man dies zu Beweiszwecken vorlegen kann.

Im Weiteren werden auch Werbeaussagen der Hersteller schlicht kopiert. Auch hier könnten Urheberrechte verletzt sein. Problematisch ist zudem, dass auch Herstelleraussagen teilweise unzulässige Inhalte aufweisen. Eine 1 zu 1 Übernahme ohne eine rechtliche Überprüfung vorzunehmen, kann daher eine große Gefahr bedeuten, etwa durch eine Abmahnung eines Mittbewerbers.

Mrz 24

Es kommt nicht selten vor, dass MLM-Unternehmen ihre eigenen Networker abmahnen. Meistens werden solche Abmahnungen mit einem Verstoß gegen den Vertrag begründet, wie etwa die konkurrierende Tätigkeit für ein anderes Unternehmen oder der Verkauf von Waren über ebay (entgegen den ausgegebenen Richtlinien) oder Ähnliches. Im Anhang an die Abmahnung findet sich meistens eine Unterlassungserklärung, welche der Networker unterschreiben soll.

Reaktionsmöglichkeiten

1. Die Abmahnung wegwerfen bzw. nichts tun

Hiervon ist in aller Regel dringend abzuraten. Es besteht ein hohes Risiko, dass das Unternehmen seine Ansprüche wird gerichtlich durchsetzen. Aufgrund der hohen Streitwerte in Abmahnverfahren, ist für den Abgemahnten hiermit ein hohes Kostenrisiko verbunden. Auch wird eine einstweilige Verfügung durch die Gerichte erlassen, ohne dass dem Abgemahnten rechtliches Gehör gewährt wird. Gegen die einstweilige Verfügung muss dann Widerspruch eingelegt werden. Insgesamt verschlechtert sich die Ausgangsposition.

2. Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung

Auch hiervon ist in aller Regel dringend abzuraten. Die Unterschrift des Networkers hat weitreichende Folgen und stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Auch sind in der vorgefertigten Unterlassungserklärung viele Fallstricke enthalten und enthalten zudem regelmäßig hohe Vertragsstrafen für die Wiederholung des Verstoßes, die in vielen Fällen zumindest in der Höhe nicht gerechtfertigt sind. Lassen sie sich auch durch die gesetzten kurzen Fristen nicht einschüchtern. Hiermit soll u.a. zusätzlich Druck aufgebaut werden.

3. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung, aber auch dann wenn, wie in vielen Fällen, eine ungesicherte Rechtsprechung existiert, empfiehlt es sich eine modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses sollte allerdings nicht ohne rechtliche Überprüfung der Abmahnung geschehen. In vielen Fällen sind die ausgesprochenen Abmahnungen entweder schon aus formalen Gründen oder aber inhaltlich fehlerhaft, so dass das MLM-Unternehmen entweder überhaupt keinen Anspruch oder nur teilweise ein Anspruch zusteht. Hier gilt es aber ganz genau zu schauen, wie weit man die Unterlassungserklärung einschränken kann, ohne ein rechtliches Risiko einzugehen.

4. Gegenabmahnung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung kann auch eine Gegenabmahnung in Frage kommen, wenn das Unternehmen gleichermaßen gegen seine Pflichten oder sonst gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. Die Gegenabmahnung hat den Vorteil, dass so auch die Gegenseite gezwungen wird eine Unterlassungserklärung abzugeben. In einem solchen Fall besteht oft die Möglichkeit die ganze Angelegenheit gütlich zu beenden, etwa indem beide Parteien wechselseitig ihre Abmahnungen zurücknehmen oder Ähnliches.

5. Fristlose Kündigung

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung steht dem Networker ggf. auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung zu, da es ihm nicht mehr zuzumuten ist, weiter für das Unternehmen tätig zu sein.

Ergebnis:

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren. Man sollte sich nicht durch die Drohgebärden in den Abmahnungen oder die kurzen Fristen in der Abmahnung einschüchtern lassen. Vielmehr sollte man die Rechtmäßigkeit in Ruhe rechtlich überprüfen lassen.

Mrz 17

 

In vielen Beraterverträgen sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Dieses ist grds. in Deutschland auch zulässig, vgl. § 90 a HGB. Allerdings ist diese Norm nicht unumstritten. Teilweise wird vertreten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Art 81 Abs. 1 EG-Vertrag verstößt und daher generell unzulässig ist. In Österreich ist ein solches Verbot daher generell unwirksam, § 25 VertrG ergibt.

Es handelt sich um eine weitrechende Einschränkung für den Berater in seiner Berufsfreiheit. Daher ist in Deutschland ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur unter strengen Bedingungen wirksam. Es ist formbedürftig, inhaltlich beschränkt und mit einer Entschädigungspflicht verbunden (Karenzentschädigung).

Zeitlich darf es sich höchstens auf einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken. Fehlt eine zeitliche Begrenzung ist die Klausel unwirksam. Gleiches gilt grds. wenn eine Regelung zur Entschädigung fehlt. Ebenfalls muss sich das Verbot auf den konkreten Geschäftsbereich des Unternehmens beziehen. Unwirksam, ist etwa eine Klausel, die etwa generell verbietet in einem anderen MLM- Unternehmen tätig zu werden. MLM Unternehmen stehen nur dann in Konkurrenz, wenn Sie vergleichbare Produkte anbieten.

Kündigt der Berater aus wichtigem Grunde kann er sich gleichzeitig von dem Wettbewerbsverbot lossagen. Dieses muss allerdings binnen einen Monats nach der ausgesprochenen Kündigung erfolgen.

Viele Berater haben Angst eine Kündigung auszusprechen, da Sie denken, dass Sie danach nicht für ein anderes Unternehmen tätig werden dürfen. Dies ist in vielen Fällen aber falsch. Viele Unternehmen verwenden Klauseln, die rechtunwirksam sind.

Sollten Sie Fragen zu ihren Vertrag haben, helfen wir Ihnen gerne.

 

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk, Tel: 0421-56638780, (sschenk@dr-schenk.net) sschenk (at) dr-schenk (dot) net

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