Aug 23

Was war geschehen. LR hat gegen die NWA eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die einstweilige Verfügung erging ohne mündliche Verhandlung. Streitgegenstand war die Bewerbung und der Vertrieb von Produkten wie etwa dem Power Drink, Cellenergizer Pro und Cellrep mit den Begriffen Nature-Vita und BENEFITAL. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf handelt es sich bei der Bewerbung mit diesen Begriffen, um eine unzulässige Werbung. So werde durch die Verwendung des Begriffs „Natur“ als Wortbestandteil der Angabe NATURE-VITA dem durchschnittlichen aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher der Eindruck erweckt, das Produkt bestehe ausschließlich aus natürlichen Stoffen und es wurden keine Zusatzstoffe zugefügt. Tatsächlich waren aber Zusatzstoffe und Aromen beigefügt gewesen. Durch den Begriff Benefital sollen dem Verbraucher positive Auswirkungen des Produkts auf seine Zellen suggeriert werden und weisen einen Gesundheitsbezug auf. Diese Wirkungen seien aber nicht wissenschaftlich belegt.

Einen Tag nach Erlass der einstweiligen Verfügung (also am Tag der Zustellung) sicherte LR zahlreiche Seiten von Partnern der NWA, um diese eben wegen dieses Verstoßes abzumahnen. Die Partner verlinkten dabei auf die Seite der NWA, wo der vermeintliche Verstoß noch zu finden war. Ein Großteil der abgemahnten Partner wird durch unsere Kanzlei vertreten. Nunmehr liegt ein erstes Urteil vor. Nach Auffassung des Landgerichts Frankenthal, Urteil vom11.08.2011 erfolgte die Abmahnung zu Unrecht. Schon in der mündlichen Verhandlung äußerte die Kammer Bedenken, ob in der Verwendung der Begriffe überhaupt ein Verstoß zu erblicken sei. Zudem erfolgte nach Ansicht des Gerichts die Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Nach Auffassung des Gerichts hätte LR seine Unterlassungsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen und damit erreichen können, dass die Links der Partner nur noch auf wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Werbung erreichen.

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, Bremen, Tel.: 0421-56638780

Apr 26

Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.04.2011, Az.: 327 O 518/19 hat nunmehr auch im Hauptsacheverfahren bestätigt, dass es LR verboten ist das Lebensmittel Probiotica 12 mit Aussagen wie „der Schlüssel zu mehr Gesundheit“, „bekämpfen Sie nun Infektionen und unterdrücken Allergien wie Heuschnupfen und Asthma“ oder „Schulmediziner geben schon Jahrzehnten probiotischer Präparate zur Vorsorge und Behandlung vieler Krankheiten“ zu bewerben. Diese und weitere Aussagen befinden sich auf der DVD „Probiotica“, welche den Partnern als Verkaufshilfe angeboten wird. LR argumentierte u.a. damit, dass es sich bei der DVD gar nicht um Werbung für das Lebensmittel gehandelt habe. Das Gericht stellte allerdings zutreffend fest, dass es sich bei der DVD um eine Verkaufshilfe zur Vermarktung des Produkts handelt.

Soweit es sich bei den Angaben um krankheitsbezogene Aussagen handelt, verstoßen die Aussagen gegen § 12 LFGB. Soweit es sich um gesundheitsbezogene Aussagen handelt, liegt ein Verstoß gegen die sog. Health Claims Verordnung vor.

Neben den Aussagen zum Produkt Probiotica 12 wurde LR zusätzlich verboten das Produkt Aloe Vera mit der Aussage „Merkmale der pharmazeutischen Qualität“ zu bewerben. Diese Aussage befindet sich in einem Flyer von LR, welcher ebenfalls als Verkaufshilfe diente.

Nachdem LR bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen war ist die Entscheidung durch das Gericht nur konsequent. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist LR in die Berufung gegangen.

 

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, 26.04.2011

Feb 8

Mit Urteil vom 12.01.2011 hat das Landgericht Münster, Az.: 04 O 308/10 für Recht erkannt, dass der LR Health & Beauty Systems GmbH kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € gegen einen ehemaligen Orgaleiter zusteht.

Hintergrund der Klage war, dass ein ehemaliger Orgaleiter angeblich abwerbend tätig geworden und später zu der Konkurrenzfirma Network World Alliance GmbH (NWA) gewechselt war. LR meinte daher, dass Ihr aufgrund eines vertraglich vereinbarten Abwerbe-Verbotes eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zustehe. Dies sah das Gericht anders. Das Gericht musste sich hierbei noch nicht einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob tatsächlich eine Abwerbung vorgelegen hatte, da die vertragliche Vertragstrafenklausel eine Abwerbung nicht umfasst. Es bleibt abzuwarten, ob LR gegen die Entscheidung Berufung einlegt.

Die Klage von LR ist im Übrigen kein Einzelfall. Die Kanzlei Dr. Schenk vertritt zahlreiche ehemalige Orgaleiter die von LR auf Zahlung einer Vertragsstrafe verklagt wurden. In einem weiteren Parallelverfahren hat LR mittlerweile die Klage zurückgenommen.

Nov 16

Die unbefugte Verschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch einen ausgeschiedenen Mitarbeiter bei Rückgriff auf Datensammlung von Kunden stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, so OLG Köln, Urteil 05.02.2010, Az.: 6 U 136/09.

Was war passiert:

In den Räumen eines Unternehmens, deren Geschäftsführer früher bei dem klagenden Unternehmen angestellt war, wurde bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung unter anderem eine elektronisch gespeicherte Sammlung von Serienbriefen des klagenden Unternehmens beschlagnahmt. Die mehrere hundert Adressen umfassende Datensammlung bezieht sich auf Personen und Einrichtungen, die von dem klagenden Unternehmen zumindest einen Werbebrief erhalten haben. Ein so wertvolles Konvolut von Anschriften potentieller Kunden wird kein Betriebsinhaber gegenüber seinen Mitbewerbern oder der Öffentlichkeit ohne Not offenlegen, so das Gericht.

Die Adressen hatte sich der ausscheidende Mitarbeiter seinerzeit gesichert. Wie die Antragsgegnerin zugestanden hatte, verschickte sie Ihrerseits Werbebriefe wenigstens an einige Adressen, die auch in der streitbefangenen Sammlung enthalten sind. Das begründet die tatsächliche Vermutung, dass sie dabei die von ihrem Geschäftsführer mitgenommenen Daten der Antragstellerin unbefugt verwertete, so dass ein Unterlassungsanspruch besteht.

Anmerkung:

Vertriebspartner die das Unternehmen wechseln, sollten daher darauf achten inwieweit es Ihnen vertraglich erlaubt ist, die Kundendaten auch bei dem neuen Unternehmen zu verwenden. In der Regel ist die Mitnahme von Daten unzulässig. Die Entscheidung des OLG Köln stellt eine große Einschränkung für den Vertriebspartner dar. Auch wird es von vielen als ungerecht empfunden werden, da Sie es ja waren, die die Kunden gewonnen und betreut haben. Rechtlich sind die Kundendaten aber dem Unternehmen zuzuordnen.

Sep 29

Die Network World Alliance, vertreten durch die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen, hat gegen die LR Health & Beauty Systems GmbH eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 327 O 620/10, erwirkt. Durch die Verfügung wird es LR verboten, nicht weiter die in der Verfügung angegriffenen Partneranträge und/oder Abo-Kundenbestellscheine zu verwenden. So warb LR aktuell in verschiedenen Partneranträgen mit einer Schnellstarterprämie, in welchen der Eindruck entstand, man bekomme automatisch eine tolle Prämie, wenn man jetzt Partner wird. Erst nach Lesen des  “Kleingedruckten” erfuhr man, dass  man eine Prämie nur dann erhalte, wenn man 2.000 PW Gesamtumsatz im 1. oder 2. Monat, mindestens 1.000 PW Umsatz neben einem 11 %er in der Downline, 100 PW Eigenumsatz und schließlich ein Starterseminar spätestens im Qualifikationsmonat besucht. Von “GRATIS” kann daher nicht Rede die sein. Im Partnerantrag mit Aloe-Vera & Colostrum Abonnement fanden sich weiter  verschiedene Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. So wurde der Preis für 9 Flaschen Aloe Vera Gel etwa mit 54,84 €* angegeben mit dem darunter liegenden Hinweis “pro Quartal”. Erst im Sternchenhinweis, welcher in verdrehter Form am Seitenrand in kleiner Schrift zu finden war, wurde erklärt, dass der Preis die monatliche Rate meint. Die Formulierung “Pro Quartal” bezieht sich  auf die weiter unten abgedruckten PW und GV, was für den normalen Leser aber nicht erkennbar ist. Im Abo-Kundenbestellschein schließlich war es genau anders rum. Man nannte die monatliche Rate zeigte daneben aber die Vierteljahres Ratio, so dass man glaubt ,man bekomme jeden Monat 9 Flaschen. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist als Rechtsmittel der Widerspruch zulässig.

Mitgeteilt von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Kanzlei Dr. Schenk

Aug 13

Das Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 52 O 215/10 hat im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die LR Health & Beauty Systems GmbH auch für Verstöße Ihrer Vertriebspartner einzustehen hat. Aktuell ging es um unzulässige Aussagen zum Produkt „Colostrum“, welche ein Vertriebspartner von LR auf seiner Internetseite verwendet hatte. Die Antragstellerin ist für ein Konkurrenzunternehmen tätig und hatte zuvor von LR eine Abmahnung erhalten. In beiden Verfahren wird Sie durch unsere Kanzlei vertreten.

Das Gericht bestätigt mit seinem Beschluss nochmals, dass bei LR eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG anzunehmen ist. Dieses hatte das KG Berlin bereits mit Urteil vom 30.06.2009, Az.: 5 U 73/06 festgestellt. Dort führte das KG Berlin folgendes aus:

„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Beauftragten weit auszulegen. Nach deren Zweck soll verhindert werden Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhaber ohne Entlastungsmöglichkeit. Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um Unterlassungsansprüche handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zu Gute kommenden Erweiterung seine Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen. Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach besagter Vorschrift an die Voraussetzung, dass die Handlung deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und anderseits dem Betriebsinhaber ein bestimmter Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Auch selbstständige Unternehmen können als Beauftragte in Betracht kommen, so etwa Lieferant und Zwischenhändler, ein Zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler oder ein selbstständiger Handelsvertreter, vgl. BGH GRUR, 1995, 605, 607. Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellt oder Beauftragten also deshalb wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können, BGH, GRUR 2007, 994, Tz. 19 –Gefälligkeit.“

Gegen den Beschluss des LG Berlin ist als Rechtsmittel der Widerspruch zulässig. Aufgrund der Entscheidung des KG Berlin, als auch weiteren Entscheidungen ist es allerdings eher unwahrscheinlich, dass ein Widerspruch erfolgt.

Mitgeteilt von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Bremen

Jul 18

In der Networkerszene herrscht aktuell einige Verunsicherung. Neue Unternehmen mit innovativen Konzepten gehen 2010 an den Start, andere Unternehmen kündigen reihenweise wichtige Mitarbeiter und Berater, und wieder andere Unternehmen werden verkauft bzw. aufgekauft.

Zeit einmal einen Blick auf die Wechselmöglichkeiten der Networker zu richten.

1. Ordentliche Kündigung

Jeder Networker hat das Recht seinen Vertrag ordentlich zu kündigen. Einer Begründung bedarf es hierzu nicht. Einzig die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Diese richten sich in erste Linie nach den Vorschriften des HGB, und können im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Die Frist beträgt zwischen einem Monat und sechs Monaten. Nicht immer ist es zutreffend, wenn ein Unternehmen behauptet, die Frist betrage sechs Monate.

2. Außerordentliche Kündigung

Neben der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Eine solche Kündigung setzt eine wesentliche Vertragsverletzung des Unternehmers und die Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten voraus. Grds. ist vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung erforderlich eine Abmahnung auszusprechen. Beispiele für eine fristlose Kündigung können etwa sein, wenn das Unternehmen seine Abrechnungspflicht verletzt oder Änderungen bei der Provisionszahlung vornimmt. Eine Kündigung muss in angemessener Frist (so schnell wie möglich!) nach Kenntnisnahme erfolgen. Häufig muss zunächst eine Abmahnung erfolgen.

3. Aufhebungsvertrag

Weitere Möglichkeit neben der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ist es einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Es sollte jedoch genau geschaut werden, welche Bedingungen in dem Aufhebungsvertrag aufgenommen werden. Oft können unscheinbare Klauseln erhebliche Auswirkungen haben, wie etwa den Verlust von Provisionsansprüchen oder Ähnlichen.

4. Rechtsfolgen

Nach Ausspruch der Kündigung oder Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages bleiben zunächst alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der Vertragsbeendigung bestehen. Trotz bestehender Fürsorge und Treuepflichten ist es dem Berater aber nicht verwehrt, schon während dieser Zeit Kontakte zu Konkurrenzunternehmen aufzunehmen, für welches der Networker nach Vertragsbeendigung tätig werden will. Auf der anderen Seite muss auch der Unternehmer weiter seinen Pflichten nachkommen. Verletzt er diese kann dies Grund für eine fristlose Kündigung sein.

5. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In vielen „Beraterverträgen“ ist ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Grds. sind solche Wettbewerbsverbote zulässig. Oft sind solche Klauseln jedoch unwirksam und stellen eine unangemessene Benachteiligung des Networkers dar. Das Verbot muss etwa eine zeitliche Begrenzung enthalten. Die Höchstdauer darf einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen. Gleiches gilt für ein Abwerbungsverbot. Beispielsweise wäre folgende Klausel unwirksam

„Dem Partner ist es ausdrücklich auch nach Beendigung der Geschäftspartnerschaft untersagt, Partner oder Führungskräfte abzuwerben oder abwerben zu lassen oder in sonstiger Weise zu veranlassen ihre Tätigkeit für das Unternehmen zu vernachlässigen oder ganz oder teilweise einzustellen oder zu beschränken.“

Fehlt eine zeitliche Begrenzung ist die Klausel unwirksam mit der Folge, dass die gesetzlichen Regeln zur Anwendung kommen. Im Gesetz gibt es aber kein nachvertragliches Wettbewerbs- oder Abwerbungsverbot vorgesehen mit der Folge dass der Networker sofort nach Beendigung bei einem Konkurrenten anfangen und grds. auch weitere Partner, welche etwa in seiner Struktur waren, abwerben darf.

6. Kann ein Networker grds. auch für mehrere Networkunternehmen tätig sein?

Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Ein Verbot für mehrere Networkunternehmen tätig zu werden besteht von Gesetzes wegen nicht. Allerdings befinden sich in vielen Verträgen Klauseln, die eine gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Networkunternehmen untersagen. Solche Klauseln sind häufig unwirksam.

„Dem Partner ist es gestattet, Produkte und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu vertreiben, mit Ausnahme von solchen Produkten und Dienstleistungen, die mit den von … (Name eines Unternehmens) angebotenen konkurrierenden oder über den gleichen Vertriebsweg verkauft werden (Direktvertrieb).“

In dieser Klausel wird dem Networker nicht nur verboten für einen Konkurrenten tätig zu werden, was grds. zulässig wäre, sondern generell für Unternehmen tätig zu werden, welche demselben Vertriebsweg benutzen. Bei Vorliegen einer unwirksamen Klausel greift die gesetzliche Regelung. Das Gesetz kennt ein Wettbewerbsverbot aber nur im Handelsvertreterrecht, was im MLM-Bereich oft nicht greift, da der Networker als freier Händler zu qualifizieren ist.

7. Fazit:

Trotz vertraglicher Bindung bestehen für den Networker verschiedene Möglichkeiten sich von seinem Vertrag zu lösen und zu einem anderen Networkunternehmen zu wechseln. Der einfache Wechsel ist gesetzlich durch die ordentliche Kündigung garantiert. Die oft in Verträgen enthaltenen Wettbewerbsverbote stellen nur auf dem ersten Blick ein unüberwindbares Hindernis dar, da es zum einen eine zeitliche Begrenzung gibt und zum anderen viele Klauseln in Verträgen unwirksam sind.

Sollten Sie ihr Unternehmen verlassen und zu einem Konkurrenten wechseln wollen, oder Fragen zu ihrem Beratervertrag haben, berät Sie unsere Kanzlei gerne und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Kanzlei hat sich auf dem Gebiet des Multilevel Marketing spezialisiert und berät Networkunternehmen und Networker sowohl national als auch international.

 

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, Bremen, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jul 18

Eine Vielzahl von Networkunternehmen, binden Ihre Kunden durch Abonnements. So können Kunden und/oder Partner sog. Abos etwa für Nahrungsergänzungsmittel wie Aloe Vera, Colostrum oder andere Produkte abschließen.

Ziel ist es den Kunden langfristig an das Produkt zu binden. Also Gegenleistung erhält dieser das Produkt zu einem günstigeren Preis. In der Regel wird das Abo für ein Jahr geschlossen, und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde.

Ganz gewiefte Unternehmer behaupten gegenüber Ihrem Partnern, Ihre Partnerschaft würde so lange laufen wir Ihr Abonnements. Eine solche Koppelung ist natürlich Unsinn und rechtlich unzulässig.

Nicht immer können Sie als Unternehmer ihre Kunden aber so lange binden, wie Sie es gerne würden. So stehen dem Kunden eine Vielzahl von Möglichkeiten zu sich von diesem Abo wieder zu lösen?

1. Widerrufsrecht

Grds. steht dem Verbraucher etwa bei Fernabsatzgeschäften oder auch Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage und beginnt zu laufen, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform vorliegt. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen läuft die Widerrufsfrist einen Monat ab ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht und der Erfüllung weiterer Verpflichtungen des Unternehmers. Dazu gehört unter anderem die Information über die Identität des Unternehmers samt ladungsfähiger Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) oder wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Bei online abgeschlossenen Abos ist außerdem erforderlich, dass die AGB online abrufbar sind, Eingabefehler korrigiert werden können und der Zugang der Bestellung bestätigt wird. Andernfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Eine Vielzahl der im Internet zu findenden Widerrufbelehrungen sind fehlerhaft, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Der Kunde kann daher auch noch Monate später von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Wir raten daher dringend an, die Widerrufbelehrungen ständig auf Aktualität hin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Sollte der Kunde als Gewerbetreibender den Vertrag geschlossen haben, gelten möglicherweise nicht die Vorgaben des BGB, sondern die des Handelsgesetzbuchs. Hier gibt es nur ein stark eingeschränktes und kompliziertes Widerrufsrecht. Sollte der Abo-Vertrag durch einen Minderjährigen abgeschlossen worden sein, hängt die Gültigkeit grds. von der Zustimmung der Eltern ab.

2. Kündigungsrecht

a. Ordentliche Kündigung

Der Kunde kann sein Abo auch jederzeit kündigen. Wie oben bereits kurz angesprochen, geltend hierfür grds. die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen. Hierbei gilt allerdings zu beachten, dass etwa eine mehr als zweijährige Erstlaufzeit unzulässig ist.

Sofern wie üblich eine automaitische Verlängerung des Vertrages vorgesehen ist, ist etwa eine Verlängerung um ein Jahr unbedenklich und somit zulässig. Auch die eine Kündigungsfrist wie oben angenommen von drei Monaten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sollte eine Verlängerung um mehr als ein Jahr vorliegen oder etwa eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorgesehen sein spricht viel für eine Unwirksamkeit der Klausel.

b. Fristlose Kündigung

Neben der ordentlichen Kündigung steht dem Kunden auch jederzeit das Recht zu, dass Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine solche fristlose Kündigung darf auch nicht ausgeschlossen werden. Eine Klausel wonach Lieferstörungen durch höhere Gewalt nicht vom Vertrag entbinden, ist unzulässig. Bei Nahrungsergänzungsmitteln kommt eine fristlose Kündigung etwa bei Unverträglichkeit der Produkte in Betracht oder man die Produkte aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu sich nehmen darf. Hier gilt allerdings, dass der Kunde dieses zu beweisen hat. Dies kann etwa durch ein ärztliches Attest geschehen. Im Ergebnis steht dem Kunden immer dann das Recht zu außerordentlichen Kündigung zu, wenn es dem Kunden unzumutbar ist weiter an dem Vertrag festzuhalten.

3. Zugang des Widerrufs oder der Kündigung

Sowohl bei der Erklärung des Widerrufs als auch bei der Kündigung sollten Sie als Unternehmer auf die Zustellart achten. So ist der Verbraucher gehalten die Rechtzeitigkeit seines Widerrufs oder seiner Kündigung zu beweisen. Eine Kündigung per Telefon ist daher für Ihn die unsicherste Methode. Vielmehr sollte er den Widerruf/ die Kündigung mindestens mit Einschreiben Rückschein versenden. Noch besser ist eine persönliche Übergabe beim dem der Kunde sich zudem den Empfang quittieren lassen kann.

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, Bremen

Mai 3

Wie bereits berichtet hat wurde  durch einen Mitbewerber vertreten durch die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen eine am 12.05.2010 einstweilige Verfügung gegen LR Health & Beauty Systems GmbH wegen unzulässiger Werbeaussagen erwirkt.

Das Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.05.2010, Az.: 327 O 243/10 hatte im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, es LR verboten das Lebensmittel Probiotica 12 mit Aussagen wie „bekämpfen Sie nun Infektionen und unterdrücken Allergien wie Heuschnupfen und Asthma“ oder „Schulmediziner geben schon Jahrzehnten probiotischer Präparate zur Vorsorge und Behandlung vieler Krankheiten“ zu bewerben. Diese und 10 weitere Aussagen befinden sich auf der DVD „Probiotica“, welche den Partnern als Verkaufshilfe angeboten wird. Soweit es sich bei den Angaben um krankheitsbezogene Aussagen handelt, verstoßen die Aussagen gegen § 12 LFGB. Soweit es sich um gesundheitsbezogene Aussagen handelt, liegt ein Verstoß gegen die sog. Health Claims Verordnung vor.

Neben den Aussagen zum Produkt Probiotica 12 wurde LR zusätzlich verboten das Produkt Aloe Vera mit der Aussage „Merkmale der pharmazeutischen Qualität“ zu bewerben. Diese Aussage befindet sich in einem Flyer von LR, welcher ebenfalls als Verkaufshilfe dient.

Gegen die ergangene Entscheidung hatte LR Widerspruch eingelegt.

Als Argumente wurden von LR im Hinblick auf die Aussagen auf der DVD etwa angeführt, dass es sich bei den Aussagen nicht um krankheitsbezogene Aussagen handeln würde. Auch stehe die streitgegenständliche DVD – die immerhin von LR auf der Partnerpreisliste zum Produkt Probiotic 12 mit aufgenommen wurde -  nicht in Verbindung zum Produkt, da dort lediglich von Probiotica gesprochen wird und nicht vom Produkt Probiotic 12.  

Dieser Widerspruch wurde durch Urteil vom 22.10.2010 nunmehr vollständig zurückgewiesen.

 

Für die Partner heißt es daher auch weiter, dass Sie ihre Produkte nicht mit diesen Verkaufshilfen bewerben dürfen, da Ihnen ansonsten eine Abmahnung oder ebenfalls eine einstweilige Verfügung droht. Dies gilt jedenfalls solange die unzulässigen Aussagen in diesen Verkaufshilfen enthalten sind.

 

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, 29.10.2010

Apr 30

Durch die Kanzlei Dr. Schenk wurden am 21.04.2010 und am 23.04.2010 vor dem Landgericht Hamburg zwei einstweilige Verfügungen gegen die LR Health & Beauty Systems GmbH erwirkt. Die einstweilige Verfügung erging ohne mündliche Verhandlung. Rechtsmittel hiergegen wurden bisher nicht eingereicht, sind jedoch zu erwarten. 

Durch diese einstweiligen Verfügungen ist es dem Unternehmen LR Health & Beauty Systems GmbH gegen Androhung von Ordnungsgeld im Einzelfall in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten ab sofort untersagt, ein Teil ihrer Produkte mit unzulässigen Aussagen zu bewerben bzw. diese Produkte überhaupt in ihrer jetzigen Aufmachung in den Verkehr zu bringen.

LR hat hierauf bereits reagiert und ihre Partner hierauf aufmerksam gemacht.  

Für einige Produkte wurde sogar der Verkauf der Produkte in der dargestellten Art und Weise gänzlich untersagt. Dies gilt auch für das gerade neue und stark beworbene „Probiotic 12“ oder die „Iris Berben“ Produktreihe. 

Im Einzelnen:

Mit einstweiliger Verfügung des LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 327 O 222/10, ist es LR ab sofort untersagt, im geschäftlichen Verkehr sämtliche Produkte der Produktreihe „Jungle Man“ in der jetzigen Aufmachung in den Verkehr zubringen und/oder diese in ihrer jetzigen Aufmachung zu verkaufen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Hintergrund ist ein  Markenrechtsverstoß.  Sämtliche an die Partner verteilten Kataloge dürfen in ihrer jetzigen Form nicht mehr verwendet werden. Sollte sich LR nicht daran halten, drohen hohe Strafen. Auch den Partnern drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Klagen, wenn sie sich nicht daran halten.LR hat angekündigt in Kürze einen neuen Katalog zur Verfügung zu stellen.

Mit weiterer einstweiliger Verfügung hat das LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2010, Az.: 223/10 LR verboten, das Lebensmittel “Probiotic 12“ mit Aussagen wie „optimal vorbereitet gegen Infektionen und Allergien“ zu bewerben. Die verbotenen Aussagen stehen teilweise sogar auf dem Produkt selbst und/oder auf der Verpackung. Auch hier heißt es, dass LR und auch alle Partner dieses Produkt in der jetzigen Aufmachung nicht mehr verkaufen dürfen. Diese unzulässigen Aussagen befinden sich auch in Katalogen, Flyern und DVDs von LR. So etwa im gerade erschienen Jubiläums-Katalog. LR-Partner die trotz allen die Kataloge verwenden müssen Abmahnungen befürchten. 

Dies gilt aber nicht nur für das Lebensmittel „Probiotic 12“. So ist es LR und ihren Partnern des Weiteren untersagt, die Produktreihe „Iris Berben“ in ihrer jetzigen Aufmachung in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu bewerben. Auch hier wurde der Verbraucher  über die Wirkung der Produkte getäuscht.

Damit nicht genug, hat das Landgericht Hamburg LR zahlreiche weitere Aussagen verboten.

So etwa Aussagen zum Produkt „Colostrum“.

Ebenso zum Produkt „L-Recapin®“.

Weiter beim Produkt „Micro Silver Face Cream“ deren Wirksamkeit von „dermatest“ geprüft wurde.

Auch betroffen sind die Produkte „Racine Augencreme“, „Racine Tagescreme“ und „Racine Nachtcreme“.

Die Verbotsverfügung zieht sich damit durch die gesamte Produktpalette von LR. Durch diese zahlreichen Verstöße durch LR drohen den Partnern Umsatzverluste. Fast alle Partner, die etwa online ihre Produkte anbieten, müssen und sollten ihre Webseite sofort überarbeiten. Aber auch alle anderen können für ihre Produkte nicht wie vorher werben, da sie die aktuellen Kataloge in ihrer jetzigen Fassung nicht verwenden dürfen.

 

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, 07.05.10

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