Jul 18

In der Networkerszene herrscht aktuell einige Verunsicherung. Neue Unternehmen mit innovativen Konzepten gehen 2010 an den Start, andere Unternehmen kündigen reihenweise wichtige Mitarbeiter und Berater, und wieder andere Unternehmen werden verkauft bzw. aufgekauft.

Zeit einmal einen Blick auf die Wechselmöglichkeiten der Networker zu richten.

1. Ordentliche Kündigung

Jeder Networker hat das Recht seinen Vertrag ordentlich zu kündigen. Einer Begründung bedarf es hierzu nicht. Einzig die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Diese richten sich in erste Linie nach den Vorschriften des HGB, und können im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Die Frist beträgt zwischen einem Monat und sechs Monaten. Nicht immer ist es zutreffend, wenn ein Unternehmen behauptet, die Frist betrage sechs Monate.

2. Außerordentliche Kündigung

Neben der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Eine solche Kündigung setzt eine wesentliche Vertragsverletzung des Unternehmers und die Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten voraus. Grds. ist vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung erforderlich eine Abmahnung auszusprechen. Beispiele für eine fristlose Kündigung können etwa sein, wenn das Unternehmen seine Abrechnungspflicht verletzt oder Änderungen bei der Provisionszahlung vornimmt. Eine Kündigung muss in angemessener Frist (so schnell wie möglich!) nach Kenntnisnahme erfolgen. Häufig muss zunächst eine Abmahnung erfolgen.

3. Aufhebungsvertrag

Weitere Möglichkeit neben der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ist es einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Es sollte jedoch genau geschaut werden, welche Bedingungen in dem Aufhebungsvertrag aufgenommen werden. Oft können unscheinbare Klauseln erhebliche Auswirkungen haben, wie etwa den Verlust von Provisionsansprüchen oder Ähnlichen.

4. Rechtsfolgen

Nach Ausspruch der Kündigung oder Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages bleiben zunächst alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der Vertragsbeendigung bestehen. Trotz bestehender Fürsorge und Treuepflichten ist es dem Berater aber nicht verwehrt, schon während dieser Zeit Kontakte zu Konkurrenzunternehmen aufzunehmen, für welches der Networker nach Vertragsbeendigung tätig werden will. Auf der anderen Seite muss auch der Unternehmer weiter seinen Pflichten nachkommen. Verletzt er diese kann dies Grund für eine fristlose Kündigung sein.

5. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

In vielen „Beraterverträgen“ ist ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Grds. sind solche Wettbewerbsverbote zulässig. Oft sind solche Klauseln jedoch unwirksam und stellen eine unangemessene Benachteiligung des Networkers dar. Das Verbot muss etwa eine zeitliche Begrenzung enthalten. Die Höchstdauer darf einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen. Gleiches gilt für ein Abwerbungsverbot. Beispielsweise wäre folgende Klausel unwirksam

„Dem Partner ist es ausdrücklich auch nach Beendigung der Geschäftspartnerschaft untersagt, Partner oder Führungskräfte abzuwerben oder abwerben zu lassen oder in sonstiger Weise zu veranlassen ihre Tätigkeit für das Unternehmen zu vernachlässigen oder ganz oder teilweise einzustellen oder zu beschränken.“

Fehlt eine zeitliche Begrenzung ist die Klausel unwirksam mit der Folge, dass die gesetzlichen Regeln zur Anwendung kommen. Im Gesetz gibt es aber kein nachvertragliches Wettbewerbs- oder Abwerbungsverbot vorgesehen mit der Folge dass der Networker sofort nach Beendigung bei einem Konkurrenten anfangen und grds. auch weitere Partner, welche etwa in seiner Struktur waren, abwerben darf.

6. Kann ein Networker grds. auch für mehrere Networkunternehmen tätig sein?

Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Ein Verbot für mehrere Networkunternehmen tätig zu werden besteht von Gesetzes wegen nicht. Allerdings befinden sich in vielen Verträgen Klauseln, die eine gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Networkunternehmen untersagen. Solche Klauseln sind häufig unwirksam.

„Dem Partner ist es gestattet, Produkte und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu vertreiben, mit Ausnahme von solchen Produkten und Dienstleistungen, die mit den von … (Name eines Unternehmens) angebotenen konkurrierenden oder über den gleichen Vertriebsweg verkauft werden (Direktvertrieb).“

In dieser Klausel wird dem Networker nicht nur verboten für einen Konkurrenten tätig zu werden, was grds. zulässig wäre, sondern generell für Unternehmen tätig zu werden, welche demselben Vertriebsweg benutzen. Bei Vorliegen einer unwirksamen Klausel greift die gesetzliche Regelung. Das Gesetz kennt ein Wettbewerbsverbot aber nur im Handelsvertreterrecht, was im MLM-Bereich oft nicht greift, da der Networker als freier Händler zu qualifizieren ist.

7. Fazit:

Trotz vertraglicher Bindung bestehen für den Networker verschiedene Möglichkeiten sich von seinem Vertrag zu lösen und zu einem anderen Networkunternehmen zu wechseln. Der einfache Wechsel ist gesetzlich durch die ordentliche Kündigung garantiert. Die oft in Verträgen enthaltenen Wettbewerbsverbote stellen nur auf dem ersten Blick ein unüberwindbares Hindernis dar, da es zum einen eine zeitliche Begrenzung gibt und zum anderen viele Klauseln in Verträgen unwirksam sind.

Sollten Sie ihr Unternehmen verlassen und zu einem Konkurrenten wechseln wollen, oder Fragen zu ihrem Beratervertrag haben, berät Sie unsere Kanzlei gerne und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Kanzlei hat sich auf dem Gebiet des Multilevel Marketing spezialisiert und berät Networkunternehmen und Networker sowohl national als auch international.

 

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, Bremen, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jul 18

Eine Vielzahl von Networkunternehmen, binden Ihre Kunden durch Abonnements. So können Kunden und/oder Partner sog. Abos etwa für Nahrungsergänzungsmittel wie Aloe Vera, Colostrum oder andere Produkte abschließen.

Ziel ist es den Kunden langfristig an das Produkt zu binden. Also Gegenleistung erhält dieser das Produkt zu einem günstigeren Preis. In der Regel wird das Abo für ein Jahr geschlossen, und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde.

Ganz gewiefte Unternehmer behaupten gegenüber Ihrem Partnern, Ihre Partnerschaft würde so lange laufen wir Ihr Abonnements. Eine solche Koppelung ist natürlich Unsinn und rechtlich unzulässig.

Nicht immer können Sie als Unternehmer ihre Kunden aber so lange binden, wie Sie es gerne würden. So stehen dem Kunden eine Vielzahl von Möglichkeiten zu sich von diesem Abo wieder zu lösen?

1. Widerrufsrecht

Grds. steht dem Verbraucher etwa bei Fernabsatzgeschäften oder auch Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage und beginnt zu laufen, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform vorliegt. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen läuft die Widerrufsfrist einen Monat ab ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht und der Erfüllung weiterer Verpflichtungen des Unternehmers. Dazu gehört unter anderem die Information über die Identität des Unternehmers samt ladungsfähiger Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer) oder wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Bei online abgeschlossenen Abos ist außerdem erforderlich, dass die AGB online abrufbar sind, Eingabefehler korrigiert werden können und der Zugang der Bestellung bestätigt wird. Andernfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Eine Vielzahl der im Internet zu findenden Widerrufbelehrungen sind fehlerhaft, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Der Kunde kann daher auch noch Monate später von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Wir raten daher dringend an, die Widerrufbelehrungen ständig auf Aktualität hin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Sollte der Kunde als Gewerbetreibender den Vertrag geschlossen haben, gelten möglicherweise nicht die Vorgaben des BGB, sondern die des Handelsgesetzbuchs. Hier gibt es nur ein stark eingeschränktes und kompliziertes Widerrufsrecht. Sollte der Abo-Vertrag durch einen Minderjährigen abgeschlossen worden sein, hängt die Gültigkeit grds. von der Zustimmung der Eltern ab.

2. Kündigungsrecht

a. Ordentliche Kündigung

Der Kunde kann sein Abo auch jederzeit kündigen. Wie oben bereits kurz angesprochen, geltend hierfür grds. die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen. Hierbei gilt allerdings zu beachten, dass etwa eine mehr als zweijährige Erstlaufzeit unzulässig ist.

Sofern wie üblich eine automaitische Verlängerung des Vertrages vorgesehen ist, ist etwa eine Verlängerung um ein Jahr unbedenklich und somit zulässig. Auch die eine Kündigungsfrist wie oben angenommen von drei Monaten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sollte eine Verlängerung um mehr als ein Jahr vorliegen oder etwa eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorgesehen sein spricht viel für eine Unwirksamkeit der Klausel.

b. Fristlose Kündigung

Neben der ordentlichen Kündigung steht dem Kunden auch jederzeit das Recht zu, dass Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine solche fristlose Kündigung darf auch nicht ausgeschlossen werden. Eine Klausel wonach Lieferstörungen durch höhere Gewalt nicht vom Vertrag entbinden, ist unzulässig. Bei Nahrungsergänzungsmitteln kommt eine fristlose Kündigung etwa bei Unverträglichkeit der Produkte in Betracht oder man die Produkte aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu sich nehmen darf. Hier gilt allerdings, dass der Kunde dieses zu beweisen hat. Dies kann etwa durch ein ärztliches Attest geschehen. Im Ergebnis steht dem Kunden immer dann das Recht zu außerordentlichen Kündigung zu, wenn es dem Kunden unzumutbar ist weiter an dem Vertrag festzuhalten.

3. Zugang des Widerrufs oder der Kündigung

Sowohl bei der Erklärung des Widerrufs als auch bei der Kündigung sollten Sie als Unternehmer auf die Zustellart achten. So ist der Verbraucher gehalten die Rechtzeitigkeit seines Widerrufs oder seiner Kündigung zu beweisen. Eine Kündigung per Telefon ist daher für Ihn die unsicherste Methode. Vielmehr sollte er den Widerruf/ die Kündigung mindestens mit Einschreiben Rückschein versenden. Noch besser ist eine persönliche Übergabe beim dem der Kunde sich zudem den Empfang quittieren lassen kann.

Mitgeteilt von RA Dr. Stephan Schenk, Bremen